Schulwechsel
Schulwechsel
Auszug aus Brandenburgischem Schulgesetz - (BbgSchulG) vom 02. August 2002, § 55:
(1) Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler die Schule, erfolgt die Aufnahme an der neuen Schule entsprechend dem bisherigen Bildungsgang und dem Zeugnis. Ein Schulformwechsel in der Sekundarstufe I ist in der Regel bis zum Beginn der Jahrgangsstufe 9 und nur auf Antrag der Eltern im Rahmen vorhandener Kapazitäten möglich.
Anmerkungen:
- Schulformwechsel - z.B. von Oberschule zum Gymnasium
- siehe auch § 9 der Sekundarstufe-I-Verordnung