Aufnahme in Klasse 7
Gesetzliche Grundlagen:
- Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz-BbgSchulG) - § 50, § 53
- Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I - Verordnung - Sek I - V) - §§ 5-7
Kurzzusammenfassung:
- Der Besuch des Bildungsgangs am Gymnasium setzt die dafür erforderliche Eignung voraus.
- Einer Eignungsprüfung bedarf es nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler über die Bildungsgangempfehlung der Grundschule zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife verfügt und der Zahlenwert (Summe) der Noten aus den Fächern Mathematik, Deutsch und erste Fremdsprache im Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 6 den Wert von sieben nicht überschreitet.
- Andernfalls ist die Eignung durch eine bestandene Eignungsprüfung (Probeunterricht) nachzuweisen, welche bestanden ist, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist.
- Bei Übernachfrage im Vergleich mit der Aufnahmekapazität der Schule erfolgt ein Auswahlverfahren.